COMPLIANCE
NIS2-Konformitätsprogramm
Umsetzung der zehn Cybersicherheits-Risikomanagementmaßnahmen nach NIS2 (Richtlinie (EU) 2022/2555) für wesentliche und wichtige Einrichtungen.
Aufgaben in dieser Vorlage
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1
Einstufung der Einrichtung (wesentlich oder wichtig) und sektorale Reichweite bestimmen D+2
NIS2 Art. 2 und Anhang I/II: Einstufung hängt von Sektor und Größe ab. Klären, ob Selbstregistrierung bei der zuständigen nationalen Behörde erforderlich ist.
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2
Verantwortung der Geschäftsleitung für das Cybersicherheits-Risikomanagement festlegen D+5
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3
Rahmenwerk für das Cybersicherheits-Risikomanagement aufbauen D+7
NIS2 Art. 21 Abs. 1: Leitungsorgane müssen Cybersicherheits-Risikomanagementmaßnahmen billigen und überwachen. Verstöße können persönliche Haftung auslösen (Art. 20).
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4
Risikobewertung der Netz- und Informationssysteme durchführen D+10
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5
Richtlinien zur Risikoanalyse und Sicherheit der Informationssysteme dokumentieren D+14
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6
Verfahren zur Bewältigung von Sicherheitsvorfällen definieren und dokumentieren D+17
NIS2 Art. 23: Frühwarnung binnen 24 Std., Vorfallmeldung binnen 72 Std., Abschlussbericht innerhalb eines Monats nach der Vorfallmeldung.
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7
Geschäftskontinuitäts- und Krisenmanagementpläne etablieren D+21
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8
Backup-Management- und Wiederherstellungsverfahren umsetzen D+24
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9
Cybersicherheitsrisiken der Lieferkette bewerten und steuern D+28
NIS2 Art. 21 Abs. 2 lit. d und Abs. 3: Sicherheitsaspekte in Lieferantenbeziehungen einbeziehen und die Gesamtqualität sowie Belastbarkeit der Cybersicherheitspraktiken der Lieferanten bewerten.
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10
Sichere Beschaffung, Entwicklung und Wartung von Systemen umsetzen D+31
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11
Verfahren zur Schwachstellenbehandlung und -offenlegung implementieren D+35
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12
Richtlinien für Kryptografie und Verschlüsselung definieren und umsetzen D+38
NIS2 Art. 21 Abs. 2 lit. h: Richtlinien zu Kryptografie und ggf. Verschlüsselung müssen Daten in Übertragung und im ruhenden Zustand abdecken.
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13
Personalsicherheit, Zugriffskontrolle und Asset-Management umsetzen D+42
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14
Mehrfaktor-Authentifizierung und gesicherte Kommunikation einführen D+45
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15
Cybersicherheitsschulungen für Leitung und Beschäftigte durchführen D+49
NIS2 Art. 20 Abs. 2: Leitungsorgane müssen an Schulungen teilnehmen und ähnliche Schulungen in ihren Einrichtungen regelmäßig fördern.
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16
Richtlinien zum Einsatz von Kryptografie im gesamten Bestand etablieren D+52
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17
Meldekanal zum nationalen CSIRT einrichten und testen D+56
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18
Tabletop-Übung zur Validierung der Incident-Response-Fähigkeit durchführen D+59
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19
Unabhängige Prüfung der Maßnahmen einplanen D+63
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20
Dem Leitungsorgan über die Wirksamkeit der Maßnahmen berichten D+70