COMPLIANCE
Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA)
Vollständige DSFA nach Art. 35 DSGVO für Verarbeitungen mit hohem Risiko. Scoping, Risikobewertung, Abhilfemaßnahmen, Konsultation des DSB und ggf. vorherige Konsultation der Aufsichtsbehörde.
Aufgaben in dieser Vorlage
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1
Bestätigen, dass eine DSFA erforderlich ist D+1
Art. 35 Abs. 1 und 3 DSGVO: erforderlich bei voraussichtlich hohem Risiko sowie in den aufgezählten Fällen (systematische Bewertung, umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien, öffentlich zugängliche Überwachung). Muss-Liste der zuständigen Aufsichtsbehörde prüfen.
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2
Verarbeitungstätigkeit und Projektumfang definieren D+2
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3
Verantwortlichen, Auftragsverarbeiter und Zuständigkeiten identifizieren D+3
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4
Verarbeitung systematisch beschreiben: Art, Umfang, Umstände, Zwecke D+4
Art. 35 Abs. 7 lit. a DSGVO: systematische Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge und der Verarbeitungszwecke, ggf. einschließlich des verfolgten berechtigten Interesses.
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5
Datenflüsse, Speicherorte und Aufbewahrungsfristen dokumentieren D+6
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6
Rechtsgrundlage für jeden Verarbeitungszweck bestimmen D+7
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7
Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verarbeitung bewerten D+9
Art. 35 Abs. 7 lit. b DSGVO: Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die Zwecke bewerten. Weniger eingreifende Alternativen prüfen.
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8
Gegebenenfalls betroffene Personen oder deren Vertreter konsultieren D+11
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9
Risiken für Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen identifizieren und beschreiben D+13
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10
Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere jedes Risikos bewerten D+14
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11
Maßnahmen zur Bewältigung jedes Risikos identifizieren D+16
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12
Technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 bewerten D+18
Art. 32 DSGVO: Verschlüsselung, Pseudonymisierung, Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit, Belastbarkeit sowie Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung und Bewertung prüfen.
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13
Maßnahmen dokumentieren, die die Einhaltung belegen (Art. 25 — Datenschutz durch Technikgestaltung und durch Voreinstellungen) D+20
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14
Datenschutzbeauftragten konsultieren D+21
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15
Verbleibendes Risiko nach Abhilfe bestimmen D+23
Bleibt trotz Abhilfe ein hohes Restrisiko, ist die vorherige Konsultation der Aufsichtsbehörde nach Art. 36 DSGVO erforderlich.
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16
Einschätzung des DSB und etwaige Meinungsverschiedenheiten dokumentieren D+24
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17
Bei hohem Restrisiko die vorherige Konsultation nach Art. 36 einleiten D+25
Art. 36 Abs. 3 DSGVO: Der Aufsichtsbehörde sind die DSFA, Zuständigkeiten, Zwecke und Mittel, Maßnahmen und Garantien, Kontaktdaten sowie weitere angeforderte Informationen bereitzustellen.
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18
Freigabe der DSFA-Ergebnisse durch die Geschäftsleitung einholen D+26
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19
DSFA intern veröffentlichen oder mit relevanten Stakeholdern teilen D+27
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20
Ergebnisse in Projektpläne und Systemanforderungen einarbeiten D+28
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21
Regelmäßige Überprüfung der DSFA einplanen (mindestens bei Änderung des Risikoprofils) D+29
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22
DSFA mit Begleitnachweisen archivieren D+30