COMPLIANCE
Datenschutzverletzung — 72-Stunden-Protokoll
Strukturierte Reaktion auf eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten nach Art. 33 und 34 DSGVO. Eindämmung, Meldung und Abhilfe in 5 Phasen.
Aufgaben in dieser Vorlage
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1
Phase 1 — Datenschutzverletzung eindämmen HEUTE
Betroffene Systeme isolieren, Zugangsdaten widerrufen, Datenabfluss blockieren. Priorität ist die Unterbindung weiterer Datenverluste.
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2
Forensische Beweise sichern (Logs, Systemabbilder, Speicherauszüge) HEUTE
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3
Incident-Response-Team zusammenrufen (IT, DSB, Recht, Kommunikation, Geschäftsleitung) HEUTE
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4
Erste Auswirkungsbewertung durchführen und Vorfall klassifizieren HEUTE
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5
Feststellen, ob personenbezogene Daten betroffen sind, und deren Kategorien D+1
DSGVO-Pflichten greifen nur, wenn personenbezogene Daten betroffen sind. Feststellung in beiden Fällen dokumentieren.
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6
Risiko für Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bewerten (Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere) D+1
Art. 33 Abs. 1 DSGVO: Meldung erforderlich, außer die Verletzung führt voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen.
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7
Betroffene Personen identifizieren und Anzahl schätzen D+1
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8
Meldung an die Aufsichtsbehörde entwerfen D+1
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9
Freigabe der Meldung durch Geschäftsleitung und Recht einholen D+2
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10
Meldung innerhalb von 72 Stunden an die zuständige Aufsichtsbehörde übermitteln D+2
Art. 33 Abs. 1 DSGVO: Meldung unverzüglich und möglichst innerhalb von 72 Stunden nach Bekanntwerden. Spätere Meldungen müssen die Verzögerung begründen.
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11
Prüfen, ob Benachrichtigung der betroffenen Personen nach Art. 34 erforderlich ist D+2
Art. 34 Abs. 1 DSGVO: erforderlich bei voraussichtlich hohem Risiko. Ausnahmen nach Art. 34 Abs. 3 (Verschlüsselung, Abhilfemaßnahmen, unverhältnismäßiger Aufwand) sind zu dokumentieren.
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12
Betroffene Personen bei Bedarf in klarer und einfacher Sprache benachrichtigen D+3
Art. 34 Abs. 2 DSGVO: Art der Verletzung, Kontaktdaten des DSB, wahrscheinliche Folgen und ergriffene oder vorgeschlagene Maßnahmen beschreiben.
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13
Vorfall im internen Datenschutzverletzungsregister eintragen D+3
Art. 33 Abs. 5 DSGVO: Der Verantwortliche dokumentiert jede Verletzung, ihre Auswirkungen und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen.
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14
Ursachenanalyse durchführen D+3
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15
Abhilfemaßnahmen umsetzen und Sicherheitslücken schließen D+7
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16
Datenschutz-Folgenabschätzungen betroffener Verarbeitungen aktualisieren D+10
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17
Nachbesprechung mit Geschäftsleitung, Erkenntnisse dokumentieren D+14
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18
Richtlinien, Schulungen und Kontrollen auf Basis der Erkenntnisse anpassen D+21